Ortsplanungsrevision

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    Öffentliche Planauflage – Gesamtrevision der Ortsplanung, Nuglar-St. Pantaleon
    Mitteilung vom

    Vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025

    Gestützt auf § 15 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juni 2025 werden die nachfolgend aufgeführten Nutzungspläne und Reglemente während 30 Tagen öffentlich aufgelegt:

    Bauzonenplan
    Gesamtplan
    • Erschliessungspläne (Nuglar und St. Pantaleon)
    Naturgefahrenplan
    Zonenreglement

    Orientierend können zudem eingesehen werden (gegen diese Unterlagen können keine Einsprachen eingereicht werden):
    • Räumliches Leitbild
    • Bauentwicklung
    • Baulandreserven vor OPR
    • Baulandreserven nach OPR
    • Siedlungsentwicklung nach innen, Bebauungsdichte/Ausbaugrad
    • Siedlungsanalyse
    • Naturinventar
    • Mobilitätsplan
    • Kantonale Waldfeststellungspläne (Übersichtsplan und Pläne A bis E)
    • Vorprüfungsbericht 1. Vorprüfung und 2. Vorprüfung
    • Mitwirkungsbericht
    • Raumplanungsbericht
    • Siedlungsentwicklung nach innen, Personendichte und Potenziale
     

    Auflagezeit: vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025
     

    Auflageort: Gemeindeverwaltung Nuglar-St. Pantaleon, Ausserdorfstrasse 51, 4412 Nuglar (während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten) oder digital (www.nuglar.ch, nur genehmigungspflichtige Unterlagen).
     

    Rechtsmittel / Einsichtnahme
    Während der Auflagefrist kann jede Person, die durch die vorgenannte Planung besonders berührt ist und an deren Inhalt sie ein schutzwürdiges Interesse hat, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten (§ 16 Abs. 1 PBG).
     

    Je nach Betreff sind die Einsprachen an folgende Behörden zu richten:
    Einsprachen gegen die Gesamtrevision Ortsplanung sind an den Gemeinderat Nuglar-St. Pantaleon, Ausserdorfstrasse 51, 4412 Nuglar zu richten.
     

    Einsprachen gegen die festgestellte Waldgrenze (Genehmigungsinhalt der Erschliessungspläne) sind an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus / Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn zu richten.
     

    Hinweis zur Stellung der aktuell rechtsgültigen Ortsplanung:
    Ab der öffentlichen Auflage der Ortsplanung werden bei Baubewilligungen sowohl die rechtsgültigen als auch die neuen Nutzungspläne und Reglemente berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PBG). Nach Rechtskraft der Ortsplanung wird ein Baugesuch ausschliesslich nach der neuen Ortsplanung beurteilt.

    Der Gemeinderat

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    Beantwortung der Petitionen zur Ortsplanungsrevision
    Mitteilung vom

    Der Geminderat hat die beiden zum Thema Ortsplanungsrevision eingereichten Petitionen beantwortet.

    Bei beiden Petitionen konnte einem Hauptanliegen entsprochen werden:

    Petition: Verhältnismässiger Ortsbildschutz sowie ertragbare Zonen- und Bauvorschriften in den Ortskernen und Wohn/Landwirtschafts-Zonen in Nuglar-St. Pantaleon

    • Objekte mit Schutzstatus werden nur auf freiwilliger Basis erweitert: Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Schutzstati gemäss der rechtsgültigen Ortsplanung beibehalten werden.

    Petition: Für eine angebrachte Nutzung des Grünfeldes Breitenrüti in Nuglar-St. Pantaleon

    • Die beiden Parzellen GB Nuglar-St. Pantaleon 1729 und 1731 auf Breitenrüti werden in eine Spezialzone «Sport und Freizeit» überführt.

    Weiteren Anliegen konnte teilweise entsprochen werden. Leider mussten auch Anliegen abgelehnt werden.

    Der Gemeinderat

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    Ortsplanungsrevision: Termin und Form der öffentlichen Auflage
    Mitteilung vom

    Die öffentliche Auflage der Ortsplanungsrevision wird am Montag, 3. November 2025 starten. Da die Bereinigung der Unterlagen länger als ursprünglich gedacht dauert, musste der Start gegenüber den Ankündigungen an der Gemeindeversammlung und in den Antwortschreiben zu den Mitwirkungseingaben nach hinten verschoben werden. Die Auflage wird wieder im gleichen Format erfolgen, wie beim Mitwirkungsverfahren: 

    • Genehmigungspflichtige Unterlagen werden im Internet aufgeschaltet
    • Die orientierenden Beilagen werden auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt
    • Der 2. Vorprüfungsbericht wird auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt

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